AGB AudioVideoWerkstatt
AGB Videoproduktion AudioVideoWerkstatt
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an AudioVideoWerkstatt, Herrn Michael Trelenberg, im Folgenden (AVW), dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten.
Einkaufsbedingungen des AG müssen von AVW gesondert bestätigt werden und können durch AVW nur insoweit akzeptiert werden, dass Sie nicht im Widerspruch zu den AGB von AVW stehen,
bzw. den AGB von AVW immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.
- Auftrag, Nutzung, Honorar, Zahlung
1.1 Der durch den AG an AVW erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag.
Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung
von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.
1.2 Es gilt das Urheberrechtegesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten
von AVW sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das
UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach
§2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG
erkennt an, dass es sich bei dem von AVW gelieferten Material um
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5,
6 UrhG handelt.
1.3 Entwürfe von AVW dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich/räumlich) verwendet werden. Ausschließliche Nutzungsrechte,
medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen
einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar. Das Recht, die Videos in
dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der
vollständigen Zahlung des Honorars.
1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht AVW ein
Auskunftsanspruch zu.
1.5 AVW hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website
bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion:
www.audiovideowerkstatt.de“.
1.6 AVW darf die Videos und /oder seine Inhalte (und ggf. ein AG Logo)
zeitlich unbeschränkt und Medien übergreifend als Referenz
in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell
präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter,
gebrandeter oder gekürzter Form.
1.7 Angebote sind freibleibend.
1.8 Korrekturen/Revisionen: Autokorrekturen und
Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert
berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion
Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.
Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich
zusätzlich angeboten und beauftragt.
1.9 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren
nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders
vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% zu zahlen.
1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich
ausgeschlossen.
1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam,
wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich
abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu
erstatten.
1.12 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige
Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand
zum aktuellen Stundensatz von AVW zu vergüten.
1.13 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten,
so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.
AVW informiert den AG um eine Absprache zu treffen wie weiter verfahren werden soll.
1.14 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen
und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern
nicht das Honorar.
1.15 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung.
Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere
Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke
begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung nach Wahl von AVW.
Hierfür erhält AVW eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht
erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von AVW selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen
hat bzw. vornehmen ließ.
1.16 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen
sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen
sind AVW vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten,
z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial,
Kuriere, Filmmaterial usw..
1.17 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher
ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht
verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in
voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte
Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
1.18 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat AVW nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt
auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit
der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des
Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu
vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die
bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
1.19 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.20 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf
vereinbartem Speichermedium. Von AVW zur Ausführung des Auftrags
erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/
Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung
grundsätzlich nicht Lieferung-Bestandteil des Auftrags, sondern
AVW internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Filmmaterial und Projektdateien
einschl. zugehöriger Anlagen sind urheberrechtlich geschützt
und Eigentum von AVW. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist
grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.
1.21 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb
einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese
berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages.
Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
1.22 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung
fällig und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zahlbar,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen
vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug
ist AVW berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten
und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt AVW
vorbehalten.
1.23 Gegen Ansprüche Von AVW kann der AG nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.24 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von AVW schriftlich
bestätigt wurden. Gerät AVW mit seinen Leistungen in Verzug, so ist
ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach
Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
1.25 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind AVW grundsätzlich
erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab
getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der
Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.
2. Haftung
2.1 AVW ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen.
Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung
nimmt AVW im Namen und auf Rechnung des AG vor.
Der AG verpflichtet sich, AVW im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben, insbesondere der Kosten.
2.2 AVW haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten
der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für
die Richtigkeit des Inhalts.
2.4 AVW haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die AVW die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der
Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat AVW nicht zu verantworten.
Diese berechtigen AVW, die Leistung um die Dauer der Verzögerung
hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen der
Dreharbeiten sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten.
Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
2.6 AVW haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem
Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. AVW haftet für
leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2.7 Die AVW durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen
werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur
Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt AVW von jeglichen Ansprüchen
Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten,
Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. AVW übernimmt
keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen
oder Objekte.
2.8 AVW gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen
ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von AVW keine
Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg,
ableiten.
2.9 AVW hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen.
Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen
möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich AVW.
Wurde ein Auftrag für Drohnen-Aufnahmen durch den AG erteilt, gilt
die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt.
Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne,
egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung
gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich
erfolgten Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.
3. Lizenzierungen und Genehmigungen
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Filmmaterial
Dritter durch AVW erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im
Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die
entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG
überträgt AVW die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
3.2 AVW haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Filmmaterial Dritter
länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert
bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Filmmaterial-Anbieter
usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Sofern AVW nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen
oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die
Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige
im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen.
Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet,
alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/
filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen
und Nutzungsrechte einzuholen.
3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche
erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von
Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht
ausdrücklich vereinbart wurde, dass AVW diese Leistungen gegen
entsprechendes Honorar übernimmt.
3.5 AVW verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der
AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu
tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung auch
Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.
3.6 Für die Schaffung von Drohnen-Aufnahmen hat AVW die
erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Vertragsauflösung, Kündigung
4.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat AVW Anspruch
auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen,
sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht
mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr.
Die aufgrund des Auftrags AVW entstehenden Kosten
Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen.
4.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-
Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich
direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich
bezahlt wurde, und wenn zweitens AVW die Einweisung nicht eingehalten
hat. Das Recht zur Nachbesserung durch AVW bleibt unberührt.
5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
5.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich
der Sitz von AVW.
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung
bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von AVW wirksam, sofern
nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen
werden.
5.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften
verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an
diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen
lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese
sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Stand: März 2023