AGB

AGB AudioVideoWerkstatt

AGB Videoproduktion AudioVideoWerkstatt

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an AudioVideoWerkstatt, Herrn Michael Trelenberg, im Folgenden (AVW), dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten.

Einkaufsbedingungen des AG müssen von AVW gesondert bestätigt werden und können durch AVW nur insoweit akzeptiert werden, dass Sie nicht im Widerspruch zu den AGB von AVW stehen,

bzw. den AGB von AVW immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge,

Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.

  1. Auftrag, Nutzung, Honorar, Zahlung

1.1 Der durch den AG an AVW erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag.

Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung

von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.

1.2 Es gilt das Urheberrechtegesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten

von AVW sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das

UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach

§2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG

erkennt an, dass es sich bei dem von AVW gelieferten Material um

urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5,

6 UrhG handelt.

1.3 Entwürfe von AVW dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang

(zeitlich/räumlich) verwendet werden. Ausschließliche Nutzungsrechte,

medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder

Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen

einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar. Das Recht, die Videos in

dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der

vollständigen Zahlung des Honorars.

1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht AVW ein

Auskunftsanspruch zu.

1.5 AVW hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website

bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion:

www.audiovideowerkstatt.de“.

1.6 AVW darf die Videos und /oder seine Inhalte (und ggf. ein AG Logo)

zeitlich unbeschränkt und Medien übergreifend als Referenz

in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell

präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter,

gebrandeter oder gekürzter Form.

1.7 Angebote sind freibleibend.

1.8 Korrekturen/Revisionen: Autokorrekturen und

Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert

berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion

Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.

Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich

zusätzlich angeboten und beauftragt.

1.9 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren

nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders

vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% zu zahlen.

1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich

ausgeschlossen.

1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam,

wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich

abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu

erstatten.

1.12 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige

Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand

zum aktuellen Stundensatz von AVW zu vergüten.

1.13 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten,

so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.

AVW informiert den AG um eine Absprache zu treffen wie weiter verfahren werden soll.

1.14 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen

und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern

nicht das Honorar.

1.15 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung.

Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere

Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke

begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche

des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung

oder Ersatzlieferung nach Wahl von AVW.

Hierfür erhält AVW eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht

erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche

Zustimmung von AVW selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen

hat bzw. vornehmen ließ.

1.16 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang

mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen

sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen

sind AVW vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten,

z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial,

Kuriere, Filmmaterial usw..

1.17 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher

ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht

verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in

voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte

Material vom AG nicht veröffentlicht wird.

1.18 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die

vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat AVW nur Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt

auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit

der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des

Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu

vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die

bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

1.19 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich

gesetzlicher Mehrwertsteuer.

1.20 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf

vereinbartem Speichermedium. Von AVW zur Ausführung des Auftrags

erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/

Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung

grundsätzlich nicht Lieferung-Bestandteil des Auftrags, sondern

AVW internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Filmmaterial und Projektdateien

einschl. zugehöriger Anlagen sind urheberrechtlich geschützt

und Eigentum von AVW. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist

grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.

1.21 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb

einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese

berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages.

Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.

1.22 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung

fällig und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zahlbar,

sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen

vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug

ist AVW berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten

und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung

eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt AVW

vorbehalten.

1.23 Gegen Ansprüche Von AVW kann der AG nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

1.24 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von AVW schriftlich

bestätigt wurden. Gerät AVW mit seinen Leistungen in Verzug, so ist

ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach

Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.

1.25 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind AVW grundsätzlich

erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab

getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der

Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.

2. Haftung

2.1 AVW ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen

Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen.

Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung

nimmt AVW im Namen und auf Rechnung des AG vor.

Der AG verpflichtet sich, AVW im Innenverhältnis von sämtlichen

Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss

ergeben, insbesondere der Kosten.

2.2 AVW haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten

der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.

2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für

die Richtigkeit des Inhalts.

2.4 AVW haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

und aufgrund von Ereignissen, die AVW die Leistung wesentlich

erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der

Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat AVW nicht zu verantworten.

Diese berechtigen AVW, die Leistung um die Dauer der Verzögerung

hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen der

Dreharbeiten sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten.

Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.

2.6 AVW haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem

Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. AVW haftet für

leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren

Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer

Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

2.7 Die AVW durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen

werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur

Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt AVW von jeglichen Ansprüchen

Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten,

Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. AVW übernimmt

keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen

oder Objekte.

2.8 AVW gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen

ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von AVW keine

Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg,

ableiten.

2.9 AVW hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen.

Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen

möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich AVW.

Wurde ein Auftrag für Drohnen-Aufnahmen durch den AG erteilt, gilt

die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt.

Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne,

egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung

gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich

erfolgten Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.

3. Lizenzierungen und Genehmigungen

3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Filmmaterial

Dritter durch AVW erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im

Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die

entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG

überträgt AVW die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.

3.2 AVW haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Filmmaterial Dritter

länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert

bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Filmmaterial-Anbieter

usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.

3.3 Sofern AVW nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen

oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die

Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige

im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen.

Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet,

alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/

filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen

und Nutzungsrechte einzuholen.

3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche

erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von

Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht

ausdrücklich vereinbart wurde, dass AVW diese Leistungen gegen

entsprechendes Honorar übernimmt.

3.5 AVW verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der

AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu

tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung auch

Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.

3.6 Für die Schaffung von Drohnen-Aufnahmen hat AVW die

erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

4. Vertragsauflösung, Kündigung

4.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat AVW Anspruch

auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen,

sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht

mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr.

Die aufgrund des Auftrags AVW entstehenden Kosten

Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung

hat schriftlich zu erfolgen.

4.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-

Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in

Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich

direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich

bezahlt wurde, und wenn zweitens AVW die Einweisung nicht eingehalten

hat. Das Recht zur Nachbesserung durch AVW bleibt unberührt.

5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

5.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich

der Sitz von AVW.

5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung

bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von AVW wirksam, sofern

nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen

werden.

5.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften

verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an

diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen

lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese

sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Stand: März 2023